Vita
CIAM Record
Speeches & Presentations
Von den Anfängen bis 2000
"Dow Cup", ein Saalflugmodell für Schulwettbewerbe
Schule und Modellflug - wie geht das zusammen?
Freiflugmodelle und Längsstabilität
Deutscher Modellfliegerverband und DAeC
Abenteuer Verbandspolitik
EASA-Anspruch und Modellflug-Wirklichkeit Januar 2017
EASA NPA vom Mai 2017
EASA verliert den Beifang Juli 2018
EU-Regelung für den Modellflug von Morgen - März 2019
Beauftragung der Verbände August 2019
Aerodynamik
My Models
My Articles
Photographs
Sport, Performance & Fairness
Education
Recreational Flying versus Competition
Old and New Classes
Europe as Part of the World
Contact/Data Protection
EASA NPA vom Mai 2017


Während des Frühjahrs arbeitete die europäische Agentur für Luftsicherheit EASA die durch den "Prototype" angefachte Diskussion in ihren Vorschlag für eine Regulierung des europäischen Betriebs von Drohnen und Flugmodellen ein. Die "Notice of Proposed Amendment" (NPA, "Bekanntmachung eines Änderungsvorschlags") erschien am 4. Mai, ergänzendes Material am 12. Mai.
1. NPA 2017-05 (A)
2. NPA 2017-05 (B)


Beide Papiere umfassen je 128 Seiten und präzisieren die Positionen, die bereits mit dem "Prototype" für Aufregung gesorgt haben (siehe den Blog "EASA-Anspruch und Modellflug-Wirklichkeit"). Wer nicht alle 256 Seiten durcharbeiten will und lediglich an den Vorschlägen zum Modellflug innerhalb der NPA interessiert ist, mag mit den beiden Readern zufrieden sein, die jeweils nur 5 Seiten umfassen:
3. EASA NPA (A) Reader
4. EASA NPA (B) Reader


Der Ansatz der als Gesprächspartner der EASA gegründeten EMFU (European Model Flying Union) wie des in der Regelungs-Frage besonders aktiven Schweizer Aeroclubs war nachvollziehbar: Wie sieht die Praxis des Modellflugs aus, wenn die vorliegende NPA wirksam wird?

Die erste Antwort schrieb der mit dem Thema schon lange vertraute EMFU-President Dave Phipps. Er findet für den klassischen Modellflug die Möglichkeit unter den Bedingungen der Kategorie A3, außerhalb ausgewiesener Modellfluggelände. Modelle unter 25 kg dürfen dabei bis zu 120 m hoch steigen, müssen Abstand zu nicht betroffenen Personen und einen Sicherheitsabstand zu Häusern und Flughäfen einhalten, der Pilot muss 16 Jahre alt sein und ein Online-Training mit einem Test bestanden haben.

Größere Freiheit gewährt der Betrieb im Rahmen von Klubs und Verbänden, wie ihn der Artikel 14 andeutet. Danach kann die staatliche Luftaufsicht Aufsichts- und Regelungsfunktionen auf Klubs und Verbände Übertragen, die gleichwohl auf die Einhaltung der Regeln zu achten, ja diese in gewisser Weise zu gewährleisten haben. Auf der anderen Seite können sie die Registrierung von Piloten und Modellen übernehmen.

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass die europäischen Mitgliedsstaaten Flugzonen für "Unmanned Aircraft" einrichten, die vergleichsweise frei zu nutzen wären. Dave Phipps schreibt: ."Der Einfluss dieser Regulierungen ... wird zu einem großen Teil von der Beziehung abhängen zwischen den Modellfliegern und der beauftragten staatlichen Stelle, aber das würde gleichermaßen gelten, wenn man den Modellflug vollkommen aus der EASA-Regulierung hätte heraushalten können."
5. EMFU NPA 2017-05 Introduction 31. Mai 2017


Ursprünglich wollte Jürgen Lefevere den EASA-Entwurf nur mit den derzeitigen Regulierungen in der Schweiz vergleichen. Doch aus seinem Papier wurde eine Analyse der Regelungen, die die NPA für den Modellflug vorschlägt. Diese sollte auch eine Warnung an die europäischen Modellflugverbände sein. Sie sollten sich nicht auf einen Handel einlassen, durch den sie vielleicht ihre Macht erhalten und ihre Mitglieder an sich zu binden können, weil sie es sind, die die fürs Fliegen notwendigen Ausnahmen ermöglichen (der Schweizer Aeroclub denke nicht so, schreibt er).

Jürgen Lefevere ist zwar noch nicht sehr lange Modellflieger, doch als erfahrener EU-Anwalt erarbeitete und verhandelte er viele europäische Regelwerke. Seine Stellungnahme - auf Englisch und angesichts der unübersichtlichen Vorlagen von großer Klarheit - kann den professionellen Hintergrund nicht verleugnen.

Entsprechend gewichtig ist sein Urteil: "Mein Papier empfiehlt, den EASA Entwurf in der Weise zu ändern, dass er für den Bau und das Steuern ferngelenkter Flugmodelle unter 25 kg Startgewicht eine generelle Ausnahme gewährt, wenn diese für Sport und Freizeit eingesetzt werden. Den europäischen Mitgliedsstaaten muss erlaubt bleiben, (ohne bindende EASA-Vorschriften - GW) diesen Bereich zu regulieren, wenn sie es denn wünschen. Nur eine solche Änderung in der Herangehensweise wird die völlige Ungewissheit für unseren Sport verbessern. Nach dem jetzigen Entwurf aber ist es umgekehrt: in jedem Mitgliedsstaat müssen Ausnahmen von unverhältnismäßig belastenden und strikten Regeln ausgehandelt werden."

Jürgen Lefevere kommt zu dem Schluss: "Zusammengefasst ist klar, dass der Regulierungsvorschlag sehr schwer anzuwenden oder vielleicht sogar unausführbar ist, und dass er aller Wahrscheinlichkeit nach Modellflieger ernsthaft behindern wird, ihren Hobbysport auszuüben."
6. 2017_06_19_EASApaper_JL_EU


Meine persönliche Ansicht ist, dass die EASA-Experten den Modellflug trotz der bisher geführten Diskussionen nicht richtig sehen. Sie erkennen nicht seine Verschiedenheit vom Drohnenbetrieb; dieser muss in der Tat geregelt werden, was niemand bestreitet. An der Gleichsetzung von "UA", "unmanned aircraft", mit Flugmodellen gibt es möglicherweise ein massives Eigeninteresse innerhalb der Agentur. Wie und warum die EASA den Modellflug falsch einzuschätzen scheint, versuche ich in einem Papier auf Deutsch zu beschreiben, das der Vorbereitung des Gesprächs mit EASA-Vertretern dienen sollte.
7. Arbeitspapier für DMFV zu EASA NPA




Für das Treffen von DMFV-Vertretern am 12. Juni 17 mit EASA-Direktor Yves Monier und Sektionsmanager Stefan Ronig hatte ich Fragen vorbereitet, denen das Interesse zugrunde liegt, die Diskussion innerhalb der EASA um die besondere Qualität des Modellflugs neu anzufachen. Die Fragen sind der EASA nicht nur mündlich gestellt worden, sie bekam sie auch so wie hier dokumentiert. Das Versprechen von Direktor Yves Morier, dass sie beantwortet werden, erfüllte sein Team am 21. Juli.

Ihren Auftrag, EASA-Experten nachdenklich zu machen, ob Flugmodelle und Drohnen nicht doch grundsätzlich verschieden reguliert werden müssten, haben die Fragen leider nicht erfüllt. Ähnlich wie generell in der NPA angelegt, besteht die EASA darauf, dass Drohnen sich jederzeit als Flugmodelle zeigen und Flugmodelle sich in Drohnen verwandeln können. Sie tut das mit einer Art hoheitlichen Helikopter-Blick, der differenzierter Betrachtung keine Chance lässt. Das steht in eigentümlicher Spannung z.B. zur Praxis von Vereinen, Drohnen per Platzordnung eigene Bereiche zuzuweisen oder ganz zu verbannen - sofern deren Piloten überhaupt Interesse an den Plätzen haben. Auch die deutsche Gesetzgebung unterscheidet ja Multikopter von Flugmodellen, für die dann z.B. eine 100 m-Höhenbegrenzung außerhalb zugelassener Gelände nicht gelten muss.
8. Questions for EASA June 12, and answers submitted July 21, 2017


Am 15. September lief die Frist aus, bis zu der Verbände und Vereinigungen ihre Kommentare zu den EASA-Vorschlägen einreichen konnten. Hier sollen nur die beiden Kommentierungen zum Download angeboten werden, die die EMFU (European Model Flying Union) und die der DMFV eingereicht haben. Die Varianten des Beitrags, den Schweizer Aeroclub und Schweizerischer Modellflugverband (SMV) verschickten, vom DMFV-Papier sind minimal.

In Wahrheit war es umgekehrt: Die wichtigste Arbeit bei der Redaktion und Formulierung hat ein Schweizer Team geleistet. Entstanden ist ein gemeinsames Papier mit dem DMFV - unschwer am identischen Layout zu erkennen. Das ist zwar auch das Layout des EMFU-Papiers, weil innerhalb der European Model Flying Union (EMFU) verabredet worden war, dass die Mitgliedsverbände ihre Vorschläge dem Schweizer Team schicken. Doch ganz unabhängig davon hat der SMV seine eigene Position definiert, die wiederum mit der des DMFV übereinstimmt, und die auch nach der weiteren Abstimmung ein identisches Ergebnis hat: Nach wie vor wollen diese beiden Verbände, dass der Modellflug von einer Drohnen-Regelung ausgenommen bleibt.

Hier zunächst die EMFU-Position, die der EASA sehr entgegenkommt. Sie möchte nicht den ganzen Modellflug, sondern lediglich Fesselflug- und Freiflugmodelle von der Regulierung ausnehmen; der Logik nach passen natürlich Fesselflieger nicht in das EASA-Schema. Zugunsten des Freiflugs wird auf Seite 2 (zu NPA pg. 23) weit ausgeholt - es ist ein aktiver FAI-Sport für Wiesen und Felder, der nie besonders in Erscheinung trat. Er ließe sich durch eine einfache RC-Funktion, der ein sofortiger Sackflug folgt, an enge westeuropäische Gegebenheiten anpassen; diese RC-Funktion als zwingend vorzuschlagen unterlässt die EMFU - so konstruktiv sie immer sein will -, um sich nicht mit der Freiflug-Community anzulegen. Schwerwiegender, aus Sicht des DMFV wie des SMV, ist die kritiklose Beibehaltung einer Höhenbegrenzung außerhalb zugelassener Gelände. Die EMFU streitet um 150 statt 120 m, doch 150 m über Grund sind an vielen Hängen im Nu erreicht. Stört die EMFU-Verbände nicht, dass Hang- oder Thermiksegeln zukünftig illegal sein könnte?
9. NPA 2017-05(A) comments by EMFU - 492017


In seiner eigenen Stellungnahme stellt sich der DMFV zunächst mit seiner Jugendarbeit in über 1300 Vereinen vor, und dem Erfolg, bei der neuen deutschen Regelung des Modellflugs eine mögliche Praxis durchgesetzt zu haben, die diesen auch außerhalb zugelassener Gelände nicht einschränkt. Dagegen drohe jetzt die EASA den Modellflug in einer Weise zu limitieren, wie dies in keinerlei Verhältnis stehe zu dem Risiko, das von ihm ausgehe. Dadurch gefährde sie indirekt Jobs in Europa, und schwäche angesichts wachsender weltweiter Konkurrenz Europas Fähigkeit, im Luftfahrtsektor auch in Zukunft eine führende Rolle zu spielen. Modellflug in Sport und Freizeit solle weiterhin auf nationaler Ebene reguliert bleiben, und zwar von Anfang an, und bevor die EASA mit ihrer NPA ihn hinsichtlich Flughöhe und Ort wie dem Alter des Piloten einschränken will und dafür einen komplexen bürokratischen Prozess in Gang setzt, noch dazu einen mit unsicherem Ausgang.

Der Modellflug solle denn auch schon in § 9 der Präambel - nach Vorschlag des DMFV - von der weiteren gesamteuropäischen Regulierung ausgenommen bleiben und weiterhin lediglich den Bedingungen der Mitgliedsländer unterworfen sein. Dafür genüge (Seite 3 des DMFV-Papiers) die einheitliche Definition, was Modellflug sei. Auch und gerade die Einschränkung der Flughöhe (Seite 4) könne nicht generalisiert werden. Folglich müssten statt des von der EASA selbst viel gepriesenen Art. 14 drei Sätze schlicht den Modellflug ausnehmen und seine Behandlung der regionalen Luftaufsicht übertragen bleiben, was ja Vereinbarungen mit den jeweiligen Klubs und Verbänden einschließen könne (Seite 5).

Zu dem eigentlichen Vorhaben der EASA, eine europäische Drohnenregelung zu etablieren, machen die Seiten 6 bis 10 eine Reihe von praxisnahen Vorschlägen. Auf keinen Fall gehe es an, Klubs und Verbände für die luftrechtliche Kompetenz ihrer Mitglieder verantwortlich zu machen ("to ensure that all have the minimum competence", siehe S. 7/8).
10. NPA 2017-05(A) comments by DMFV 12. September 2017
Home Impressum